|
|
Beitragszahlung
Laufende Beitragszahlung bedeutet, dass während der Dauer der Versicherung mehrere Beiträge fällig werden. In der Regel wird bei der Beitragskalkulation von einer jährlichen Zahlungsweise ausgegangen (Ausnahme: Klein-Lebens- und Vermögensbildungsversicherungen). Die Jahresbeiträge können auch in unterjährigen Raten (monatlich oder quartalsweise) gezahlt werden.
Hierbei werden in Abhängigkeit von der Ratenzahlung geschäftsmäßig festgelegte Zuschläge erhoben. Beispiel: Zahlweise monatlich: Zuschlag 5%.
Man unterscheidet echte und unechte unterjährige Beitragszahlung. Bei echten unterjährigen Beiträgen werden im Todesfall ausstehende Beitragsraten nicht mehr gefordert. Bei unechten unterjährigen Beiträgen werden dagegen die ausstehenden Beitragsraten von der Versicherungsleistung gekürzt.
Problematisch ist die Verrechnung der ausstehenden Raten, insbesondere bei der Termfix- und Heiratsversicherung, da bei Tod des versicherten Versorgers keine Leistung fällig wird, sondern Beitragsbefreiung eintritt.
Als einmalige Beitragszahlung oder Einmalbeitrag bezeichnet man das nur einmalig bei Vertragsabschluss zu entrichtende Entgeld für den Erwerb eines Versicherungsanspruchs. Bei vorzeitigem Eintritt des Versicherungsfalles ist der Einmalbeitrag verfallen. Als Sonderausgabe absetzbar sind nur noch Einmalbeiträge zu reinen Risikoversicherungen und zu Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
|
A:
Ablaufleistung
Abstrakte Verweisung
Abtretung/Zession
Änderung der Vertragslaufzeit
Änderung der Zahlungsweise
Anfechtung
Arbeitsunfähigkeit
Ausbildungsversicherung
Aussteuerversicherung |
B:
Barwert
Beitragsbefreiung
Beitragsbestandteile
Beitragsdepot
Beitragsfreistellung
Beitragsrückgewähr
Beitragsverrechnung
Beitragszahler
Beitragszahlung
Beleihung
Beruf
Berufsart
Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeitsversicherung
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Bezugsberechtigter
|